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Das neue Jahr wird DIGITAL und wie jedes Jahr, gibt es auch in 2022 mehre Änderungen die Ärzte, Zahnärzte und Apotheken kennen sollten. Wir haben hier die wichtigsten 6 Änderungen kurz zusammengefasst:

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Bereits zum 01. Oktober 2021 ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Inkrafttreten. Seit diesem Zeitpunkt sollen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den behandelten Ärzten nur noch digital an die Krankenkassen übermittelt werden. Jedoch gab es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 und ab 01. Januar 2022 soll nun die digitale Übermittlung der Regelfall sein.

Neu ist zudem seit 2022 – auch die Arbeitgeber werden nun in das digitale Verfahren einbezogen. Ab dem 01. Januar 2022 bis zum 30.06.2022 läuft die Pilotierungsphase und die Arbeitgeber können bei der Krankenkasse die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abrufen. Ab dem 01. Juli 2022 soll das dann der Regelfall für alle Arbeitgeber sein.

E-Rezept

Das E-Rezept sollte zum 01. Januar 2022 starten und für apothekenpflichtige Arzneimittel für gesetzliche Versicherte verwendet werden. Das Gesundheitsministerium verlängert jedoch die Testphase für die Einführung des E-Rezepts. Ein neues Datum für die Einführung steht aber noch nicht fest.

Das E-Rezept kann über eine spezielle App verwaltet und digital an eine Apotheke gesendet werden. Als Alternative können auch die Zugangsdaten zum Abruf des E-Rezeptes in der Arztpraxis als Ausdruck ausgehändigt werden.

Mehr Informationen: Bundesministerium für Gesundheit „Das E-Rezept kommt“Link: Die E-Rezept-App

Elektronische Patientenakte (ePA)

Seit dem 01. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. In dieser sind medizinische Befunde und Informationen aus vorherigen Behandlungen gespeichert.

Ab 2022 wird die elektronische Patientenakte (ePA) weiterentwickelt. So sollen bereits vorhandene Daten bei einem Krankenkassenwechsel exportiert und in eine neue elektronische Patientenakte bei der neuen Krankenkasse übertragen werden. Außerdem können verschiedenste weitere Informationen des Versicherten abgerufen werden. Link Bundesministerium für Gesundheit: Die elektronische Patientenakte (ePA)Link gematik: Erklärfilm elektronische Patientenakte

Festzuschüsse Zahnersatz

Für Leistungen der Regelversorgung erhalten nun Zahnärzte und Zahntechniker ab 01. Januar 2022 mehr Geld. Dies wurde durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innung (VDZI) beschlossen. Für zahnärztliche Leistungen, zahntechnische Leistungen und Verbrauchsmaterial wurde eine Steigerung um jeweils 2,29 Prozent vereinbart.

Über den Link kann die komplette Richtlinie abgerufen werden. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Festzuschuss Richtlinie

Aufklärung über die Organspende ab April 2022

Ab 01. April sollen Hausärzte verstärkt ihre Patienten über Organspende aufklären. So soll aktiv die Spenderanzahl erhöht werden.

So sollen Hausärzte „regelmäßig“ ihre Patienten darauf hinweisen, dass diese eine Erklärung zur Organspende abgeben. Diese Erklärung zur Organ- und Gewebespende kann bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs abgegeben, geändert und widerrufen werden. Diese Leistung soll extra vergütet werden. Über ein spezielles E-Learning-Portal der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), können Ärzte die notwendigen Kenntnisse erlangen. Link: Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO)

Gehälter medizinische Fachangestellte (MFA)

Der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (MFA) sieht eine 3 Stufige Steigerung der Gehälter bis 2023 vor. In der 1. Stufe stiegen die Gehälter zum 01. Januar 2021 um 6%.

  • Zum 01. Januar 2022 tritt die 2. Stufe in Kraft und die Gehälter steigen um weitere 3%, und
  • zum 01. Januar 2023 folgt die letzte und 3 Stufe mit 2,6% Gehaltssteigerung.

Auch Azubis profitieren von einer Schrittweisen Anhebung des Ausbildungsgehalts. Seit dem 01. Januar 2021 sind die Ausbildungsvergütungen wie folgt:

  • 1. Ausbildungsjahr 800,- € pro Monat
  • 2. Ausbildungsjahr 935,- € pro Monat
  • 3. Ausbildungsjahr 995,- € pro Monat

Ab dem 01. Januar 2022 sind die Ausbildungsvergütungen wie folgt:

  • 1. Ausbildungsjahr 900,- € pro Monat
  • 2. Ausbildungsjahr 965,- € pro Monat
  • 3. Ausbildungsjahr 1.035,- € pro Monat

Ab dem 01. Januar 2023 sind die Ausbildungsvergütungen wie folgt:

  • 1. Ausbildungsjahr 920,- € pro Monat
  • 2. Ausbildungsjahr 995,- € pro Monat
  • 3. Ausbildungsjahr 1.075,- € pro Monat

Ebenso werden auch die Sonderzahlungen ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit von 65% auf 70% angehoben.

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