Das Wichtigste in Kürze
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) bringt frischen Wind in die betriebliche Altersversorgung und soll diese für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber attraktiver und zugänglicher machen. Die neuesten Anpassungen, die ab 2024 gelten sollen, beinhalten Neuerungen wie die automatische Entgeltumwandlung und eine stärkere Einbindung des Sozialpartnermodells.
Warum das Gesetz für die betriebliche Altersvorsorge wichtig ist, welche Vorteile es bietet und wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon profitieren – all das erfährst du in diesem Artikel.
Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) und warum gibt es eine zweite Fassung?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde 2018 eingeführt, um die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland attraktiver und zugänglicher zu gestalten. Ziel war es, mehr Arbeitnehmern – besonders in kleinen und mittleren Unternehmen – eine ergänzende Absicherung zur gesetzlichen Rente zu bieten. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes schuf bereits Anreize für arbeitgeber und arbeitnehmer, die Betriebsrente verstärkt zu nutzen. Besonders das Sozialpartnermodell, das eine kollektive Gestaltung der bAV durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände erlaubt, wurde als Schlüsselstrategie eingeführt.
Nun, mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II), geht der Gesetzgeber einen Schritt weiter: Die neue Fassung soll noch mehr Menschen den Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge erleichtern. Unter anderem wird eine automatische Entgeltumwandlung eingeführt, die es Arbeitnehmern einfacher macht, Gehaltsteile für ihre Altersvorsorge zu nutzen. Das BRSG II stärkt außerdem die Rolle des Sozialpartnermodells und führt eine Pflicht für Arbeitgeber ein, bei der Entgeltumwandlung einen Zuschuss zu leisten.
Das BRSG II macht die Betriebsrente damit reizvoller und flexibler – ein Gewinn für alle Beteiligten und ein Beitrag zur Stärkung der Altersvorsorge in Deutschland.
Was sind die wichtigsten Änderungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz II?
Im zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll es wesentliche Neuerungen geben, die die betriebliche Altersversorgung (bAV) attraktiver und einfacher zugänglich machen sollen. Der Fokus liegt dabei auf der automatischen Entgeltumwandlung und erweiterten Regelungen für den Arbeitgeberzuschuss, insbesondere in nicht-tariflichen Modellen.
Opting-Out-System - Einführung der automatischen Entgeltumwandlung
Eine zentrale Änderung ist die automatische Entgeltumwandlung. Hierbei wird ein Teil des Bruttoeinkommens automatisch in Beiträge zur Betriebsrente umgewandelt, solange der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht. Diese sogenannte „Opt-out-Lösung“ senkt die Hemmschwelle für Mitarbeiter, zusätzliche Vorsorge zu betreiben, und macht die betriebliche Altersversorgung leichter zugänglich.
Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses auf 20 % in nicht-tariflichen Modellen
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung. Im Rahmen des BRSG II müssen Arbeitgeber nun einen Zuschuss von mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts leisten, wenn das Optionssystem nicht tariflich, sondern über eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist.
Zusammengefasst stärkt das BRSG II die betriebliche Altersversorgung, indem es mit der automatischen Entgeltumwandlung und einem angehobenen Arbeitgeberzuschuss in nicht-tariflichen Optionen zusätzliche Anreize schafft.
Wie wirkt sich das BRSG II auf Arbeitgeber aus?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II bringt für Arbeitgeber neue Pflichten, aber auch Chancen. Besonders durch die Einführung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses und die Flexibilität im Sozialpartnermodell wird die betriebliche Altersversorgung (bAV) für Unternehmen relevanter denn je, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung und Steuerung der Betriebsrenten.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Einer der zentralen Punkte des BRSG II ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts bei nicht-tariflichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch Mitarbeiter in Unternehmen ohne Tarifbindung einen nennenswerten Zuschuss zur bAV erhalten. Für Arbeitgeber bedeutet das zusätzliche Kosten, doch gleichzeitig stärkt dieser Zuschuss das Arbeitgeberimage und fördert die Mitarbeiterbindung.
Flexibilität durch das Sozialpartnermodell
Durch das erweiterte Sozialpartnermodell können Arbeitgeber zusammen mit Gewerkschaften individuelle Lösungen zur betrieblichen Altersvorsorge erarbeiten, die auf die Bedürfnisse der Branche zugeschnitten sind. Das Sozialpartnermodell gibt tarifgebundenen Arbeitgebern mehr Freiheit bei der Gestaltung und Verwaltung der bAV und ermöglicht hervorragende Konditionen für Arbeitnehmer.
Vorteile durch gesteigerte Attraktivität als Arbeitgeber
Mit der verbesserten betrieblichen Altersversorgung werden Arbeitgeber attraktiver für Bewerber und binden bestehende Mitarbeiter stärker an das Unternehmen. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel ist dies ein Vorteil, der im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter ausschlaggebend sein kann. Unternehmen, die das BRSG II aktiv umsetzen, zeigen ihren Mitarbeitern, dass ihnen deren finanzielle Absicherung und Zukunft wichtig sind.
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Welche Vorteile bietet das BRSG II den Arbeitnehmern?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) schafft eine Reihe von Vorteilen für arbeitnehmer, indem es den Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erleichtert und die finanzielle Unterstützung durch den arbeitgeber erhöht. Mit der automatischen Entgeltumwandlung und verbesserten Zuschüssen wird die betriebsrente zu einer attraktiven und einfach nutzbaren Möglichkeit, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben.
Automatische Entgeltumwandlung: Altersvorsorge ohne Aufwand
Ein Highlight des BRSG II ist die Einführung der automatischen Entgeltumwandlung. Hierbei wird ein festgelegter Teil des Gehalts automatisch in die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt, solange der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Diese „Opt-out“-Lösung reduziert die Hemmschwelle für viele Arbeitnehmer, die oft aus Bequemlichkeit oder Unsicherheit auf die bAV verzichten.
Höhere Arbeitgeberzuschüsse für eine stärkere finanzielle Absicherung
Dank des BRSG II erhalten Arbeitnehmer nun höhere Arbeitgeberzuschüsse in bestimmten Entgeltumwandlungsmodellen. Der verpflichtende Zuschuss von mindestens 20 % in nicht-tariflichen Modellen stärkt die bAV und gibt Mitarbeitern eine zusätzliche Absicherung.
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Was ist das Sozialpartnermodell und welche Rolle spielt es im BRSG II?
Das Sozialpartnermodell ist ein zentrales Element des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) und wird im BRSG II weiter gestärkt. Es ermöglicht Arbeitgebern und Gewerkschaften, durch Tarifverträge oder betriebliche Vereinbarungen eigene Modelle für die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu entwickeln, die auf die Bedürfnisse der Branche zugeschnitten sind. Das BRSG II erweitert dabei die Möglichkeiten für die tarifvertraglichen Sozialpartner, um die betriebliche Altersversorgung verlockender und flexibler zu gestalten.
Die Rolle des Sozialpartnermodells im BRSG II
Mit dem BRSG II erhalten die Sozialpartner, also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, mehr Gestaltungsspielraum, um tariflich gebundene Lösungen zur betriebsrente umzusetzen. Dabei können sie flexibler festlegen, wie die betriebsrente finanziert und gestaltet wird. Besonders relevant ist hier die sogenannte reine Beitragszusage, die es ermöglicht, Beiträge festzulegen, ohne eine bestimmte Rentenhöhe garantieren zu müssen. Damit erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehr Planungsmöglichkeiten bei der Altersvorsorge.
Vorteile und Neuerungen des Sozialpartnermodells
Das Sozialpartnermodell fördert die Zusammenarbeit der tarifvertraglich gebundenen Sozialpartner und stärkt die betriebliche Altersversorgung durch:
Mit diesen Änderungen ist das Sozialpartnermodell eine bedeutende Neuerung, die mehr Unternehmen und Arbeitnehmern eine maßgeschneiderte und interessante betriebliche Altersvorsorge bietet.
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Was ist der aktuelle Stand des BRSG II?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) ist derzeit in der Phase des Gesetzgebungsverfahrens und hat mit dem Referentenentwurf bereits einen wichtigen Schritt genommen. Dieser Entwurf, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet wurde, legt die zentralen Punkte der neuen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) dar und gibt einen Überblick über geplante Änderungen wie die Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses und die Einführung der automatischen Entgeltumwandlung.
Umsetzungsschritte und Status des Gesetzgebungsverfahrens
Nach der Vorstellung des Referentenentwurfs wird das Gesetz aktuell von verschiedenen Ausschüssen geprüft, und es könnten noch Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen werden. Diese Prüfungen und Diskussionen zwischen Ministerien, Verbänden und Sozialpartnern dienen dazu, die Auswirkungen und Anforderungen des Gesetzes im Detail zu klären.
Ausblick und mögliche Anpassungen
Das erklärte Ziel des BRSG II ist es, die betriebliche Altersversorgung in Deutschland weiter zu stärken und zugänglicher zu machen – insbesondere für Arbeitnehmer in kleinen und nicht-tarifgebundenen Unternehmen. Künftige Anpassungen könnten daher darauf abzielen, die betriebliche Altersversorgung noch weiter zu vereinfachen und zusätzliche Anreize für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen. Sobald das BRSG II verabschiedet ist, könnte es die bAV-Landschaft in Deutschland erheblich verändern und langfristig für mehr finanzielle Sicherheit sorgen.
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FAQ zum BRSG II
Das Opting-Out ist eine zentrale Neuerung im BRSG II: Arbeitnehmer nehmen automatisch an der Entgeltumwandlung teil, es sei denn, sie widersprechen aktiv. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, das Verfahren transparent zu gestalten und Mitarbeiter über ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren.
Das BRSG II stärkt die betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Maßnahmen wie die automatische Entgeltumwandlung, höhere Arbeitgeberzuschüsse und eine stärkere Rolle des Sozialpartnermodells. Diese Schritte sollen die bAV für Arbeitnehmer und Arbeitgeber interessanter machen.
Die Tarifbindung gewinnt an Bedeutung, da das Sozialpartnermodell im Rahmen des BRSG II weiter gestärkt wird. Tarifverträge erlauben es Arbeitgebern und Gewerkschaften, maßgeschneiderte Lösungen für die bAV zu vereinbaren. Nicht-tarifgebundene Unternehmen müssen jedoch eigene Vereinbarungen treffen, um die bAV-Regelungen umzusetzen.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist ein Gesetz, das seit 2018 Maßnahmen zur Förderung der bAV in Deutschland einführt. Ziel ist es, mehr Menschen eine betriebliche Altersvorsorge zu ermöglichen und diese als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken.
Das BRSG und seine Weiterentwicklung im BRSG II zielen darauf ab, die Verbreitung der bAV zu fördern, die Altersvorsorge sicherer und verlockender zu machen und Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanzielle Vorteile zu bieten.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine bAV anbieten. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen werden durch die Neuregelungen angesprochen, um die bAV interessanter und zugänglicher zu gestalten.
Zu den Änderungen zählen unter anderem die Einführung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses, das Sozialpartnermodell und die automatische Entgeltumwandlung. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die betrieblichen Altersversorgung weiter zu verbreiten und den Zugang zur Betriebsrente zu erleichtern.
Für Arbeitnehmer bietet das BRSG Vorteile wie höhere Arbeitgeberzuschüsse, automatische Teilnahme durch Opting-Out und steuerliche Erleichterungen bei der Betriebsrente, was zu einer besseren Absicherung durch eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt. So wird die betriebliche Altersvorsorge einfacher und finanziell interessanter.
Die bAV ist das Herzstück des BRSG und BRSG II. Durch Regelungen wie die Beitragszusage, den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss und das Sozialpartnermodell wird die bAV als wesentlicher Bestandteil der Altersvorsorge weiter gestärkt.
Durch die zusätzlichen Beiträge der bAV – besonders durch die Arbeitgeberzuschüsse und die Entgeltumwandlung – können Arbeitnehmer eine höhere Rentenleistung im Alter erwarten, die die gesetzliche Rente ergänzt.
Arbeitnehmer müssen sich für eine betriebliche Altersvorsorge entscheiden oder durch das Opting-Out-Verfahren teilnehmen. Viele der Vorteile wie Arbeitgeberzuschüsse oder steuerliche Vergünstigungen gelten automatisch für Teilnehmer.
Die bAV-Beiträge im Rahmen des BRSG können steuer- und sozialabgabenfrei sein, was die Nettobelastung reduziert und eine effiziente Vorsorge ermöglicht. Dies ist besonders anziehend, da mehr Geld für die Altersvorsorge verwendet werden kann.
Das BRSG unterstützt verschiedene bAV-Formen wie die Direktversicherung, Pensionskasse und Unterstützungskasse. Jede Form bietet unterschiedliche Vorteile und eignet sich für verschiedene Unternehmensgrößen und -strukturen.
Ja, Branchen mit Tarifbindung nutzen oft das Sozialpartnermodell, um branchenspezifische Lösungen zur bAV zu schaffen. In nicht-tarifgebundenen Unternehmen wird die bAV individuell geregelt, sodass sich hier flexible betriebliche Vereinbarungen durchsetzen.