Die betriebliche Krankenversicherung bietet viele Vorteile für die Mitarbeiter eines Unternehmens. Sie kommen in den Genuss von ausgewählten Zusatzversicherungen zu vergünstigten Konditionen.
Die Gesundheit von Arbeitnehmern wird aktiv, durch gezielte Prävention und bessere medizinische Versorgung geschützt. Aber nicht nur der Angestellte profitiert von einer solchen Krankenversicherung, auch der Arbeitgeber zieht erhebliche Nutzen daraus. Denn die bKV kann als Sachbezug behandelt werden.
So steigt mit einer bKV nicht nur die Zufriedenheit der Mitarbeiter und ihre positive Wirkung auf den Arbeitsmarkt. Wenn wir ein paar Regeln beachten, lassen sich bKV-Beiträge nicht nur als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, sondern auch noch in Steuer- und Sozialversicherungsabgabenfreie Sachbezüge umwandeln.
Was versteht man unter Sachbezügen?
Der Sachbezug, auch Sachlohn genannt, dient als zusätzlicher Bonus zum Barlohn (Arbeitslohn).
Hierzu zählt alles was einen Geldwert besitzt, aber nicht in Barmitteln ausgezahlt wird. Auf diese Weise kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfreie Vergütungen in Form von Gutscheinen, Mitarbeiterrabatten oder Verpflegungskosten zugute kommen lassen.
Änderung im Jahressteuergesetz
Die Überarbeitung vom Bundesfinanzministerium zum Jahressteuergesetz wurde bereits im Jahr 2020 vom Bundesrat beschlossen. Gültig wird die Anpassung im Gesetz § 8 Abs. 2 Satz 11 im Einkommenssteuergesetz aber erst zum Ersten des Jahres 2022.
Was muss bei Sachbezügen unbedingt beachtet werden?
Seit dem 01. 01. 2022 wurde der Sachlohn von 44 Euro auf eine 50 Euro Freigrenze pro Monat angehoben. Dieser Somit gilt jeder Sachbezug von oder unter 50 Euro auf der Lohnabrechnung als steuerfrei.
Wichtig zu beachten: Die Freigrenze von 50 Euro darf nicht um einen müden Cent überschritten werden, sonst wird eine Besteuerung des gesamten Betrags fällig.
Anders sieht es bei einem Freibetrag aus. Wird eine Freibetrag überschritten muss lediglich die Differenz versteuert werden. Eine Freigrenze ist somit nicht mit einem Freibetrag gleichzusetzen.
Betrieblicher Krankenversicherungsschutz als Sachbezug
Rechtssicherheit die betriebliche Krankenversicherung bKV als Sachlohn zu behandeln
Seit 2019 ist es nun beschlossene Sache. Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) wird ab sofort und rückwirkend bis zum 07.06.2018 verbindlich als Sachbezug behandelt.
Mit der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs vom 30.07.2019 legt die Bundesregierung die länger umstrittene Regelung zur bKV als Sachlohn fest. Da die Finanzverwaltung der Auffassung war, dass die Beiträge der bKV als Barlohn abzurechnen sind (BMF-Schreiben vom 10.10.2013 und OFD Frankfurt vom 26.4.2016), war die Rechtslage lange ungeklärt. Dies führte zur erheblichen Verwirrungen bei der Versicherung.
Versuch des BMF die Definition des Barlohns auszuweiten scheitert
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zu steuerlichen Förderungen von Elektromobilität und zur Neuerung anderer steuerlichen Vorschriften vom unternahm das Bundesfinanzministerium einen weitern Versuch den Barlohn als gesetzliche Norminierung festzusetzen. So sollte die Definition des Barlohns ausgeweitet werden, damit unter anderem auch die Beiträge einer bKV in diese Sparte fallen und nicht mehr unter die Regelung des Sachbezugs fällt.
Vorgeschlagene Regelung des Bundesfinanzministeriums aus dem Gesetzesentwurf gestrichen
Im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2019 waren jedoch keine der vorgeschlagenen Regelungen des BMF mehr zu finden.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft lehnten diesen Entwurf einstimmig ab, da die Erhöhung der Steuern vollständig zu Lasten der Arbeitnehmer ausgefallen wären.
Die Bundesregierung ist demnach vollkommen davon abgerückt und hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 07.06.2018 im darauffolgenden Jahr im Bundessteuerblatt (BStBl II 2019) veröffentlicht.
Betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug
Obwohl die Beiträge einer bKV normalerweise steuerpflichtig sind, können diese im Rahmen bestimmter Konditionen als Sachbezug, und somit steuerfrei, auf der Lohnabrechnung verbucht werden.
Diese Voraussetzungen müssen gegeben sein
- es muss monatlich kontrolliert werden, dass die Freigrenze nicht überstiegen wird (Verrechnungen mit dem Folgemonat sind nicht möglich)
- der Arbeitgeber gewährt dem Mitarbeiter nur Krankenversicherungsschutz, ohne das er dafür einen Barlohn verlangen kann (beispielsweise um sich damit selbst um einen Versicherungsschutz zu kümmern)
- der Schutz einer bKV muss im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung, festgehalten sein
- die Versicherungspolice muss personenbezogen sein
- der geldwerte Vorteil muss auf der Lohnabrechnung als solcher gekennzeichnet sein
- der Sachlohn muss in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sein
Vorteile für Arbeitgeber
Nachteile für den Arbeitgeber
Vorteile für den Arbeitnehmer
Nachteile für den Arbeitnehmer
Wer kümmert sich um die Einhaltung der Freigrenze?
Jeden Monat muss erneut geprüft werden, ob sich alle Sachbezüge noch innerhalb der 50 Euro - Freigrenze befinden, damit keine Steuer auf den Sachbezug fällig wird.
Doch wer stellt eigentlich sicher, dass der Sachbezug die Freigrenze nicht übersteigt? Das fällt in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers. Indem das Unternehmen alle unentgeltlichen oder vergünstigten Leistungen, mitunter auch den Beitrag zur bKV, zusammenzählt kann gewährleistet werden, das sich die Sachbezüge im Rahmen befinden. Andernfalls wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Fazit
Dank der Abrechnung, der betrieblichen Krankenversicherung, als Sachlohn kann durchaus eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten entstehen. Der Arbeitnehmer profitiert von einer besseren, günstigeren Krankenversicherung, welche zusätzlich noch ohne Versteuerung abgerechnet werden kann.
Durch die relativ niedrige Freigrenze von 50 Euro lohnt es sich allerdings nur wenn der Versicherungsnehmer keine weiteren Sachbezüge vom Arbeitgeber erhält, da die Grenze sonst leicht übertreten wird.
In diesem Fall entsteht der größte Vorteil für das Unternehmen und der Arbeitgeber läuft Gefahr das gute Betriebsklima zu gefährden.